Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
Alle den Verkäufer verpflichtenden Willenserklärungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Verkäufer. Der Verkäufer behält sich Konstruktionsänderungen
am Kaufgegenstand vor. Falls im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, verstehen
sich die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers grundsätzlich als anschlussfertig.
Lieferung erfolgt frei Haus. Für Ersatzteilbestellungen und Zubehör gelten die Preise
ab Werk, unverpackt. Das Abladen und die Einbringung des Verkaufsgegenstandes
hat der Käufer zu besorgen. Sämtliche in Verbindung mit Aufstellung, Anschluss und
Betrieb des Objektes erforderlichen Vorkehrungen hat der Käufer auf seine Kosten zu
veranlassen, z. B. Erstellen eines tragfähigen Fundaments sowie Bereitstellung sämtlicher Anschlüsse an Strom, Versorgungsleitungen, Öl/Gas sowie Abgas- und
Abdunstkamin. Sofern im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Verkäufer bezüglich
des Verkaufsgegenstandes die Inbetriebnahme und eine Einweisung durchzuführen
hat, so werden diese Arbeiten unmittelbar im Anschluss an die Montage durchgeführt. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Dem Verkäufer entstehende Wartezeiten und sonstige
Aufwendungen gehen zu Lasten des Käufers. Es müssen unter anderem zug- und
frostfreie Bedingungen und ausreichende Beleuchtung gewährleistet sein. Bei
Rücknahme von Gebrauchtanlagen müssen diese von den Ver- und
Entsorgungsleitungen getrennt sein. Die erforderlichen Hebezeuge (Stapler, Kran)
müssen bauseitig gestellt werden.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Käufer
auf Verlangen nachgewiesen. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Der Verkäufer ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Eine Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber. Monteure und Vertreter
sind ohne ausdrückliche Anweisung des Verkäufers zum Inkasso nicht berechtigt.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (auch bei Teilzahlungen), so kann der Verkäufer
Zinsen in bankenüblicher Höhe berechnen. Im Verzugsfall oder wenn vereinbarte
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann der Verkäufer ohne
Fristsetzung die Zahlungsbedingungen widerrufen und die weitere Erfüllung des
Vertrages ablehnen. Aufrechnungsrechte oder die Zurückhaltung von Zahlungen
kann der Käufer nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ist für die Wirksamkeit des
Vertrages das Zustandekommen einer Finanzierung durch den Käufer schriftlich vereinbart worden, so ist der Verkäufer zu einer Eigenfinanzierung berechtigt. Sofern
Verkäufer und Käufer Lieferung auf Abruf durch den Käufer vereinbart haben, verjähren die Ansprüche des Käufers auf Lieferung und des Verkäufers auf Erfüllung und
Zahlung in zehn Jahren seit Abschluss des Abrufauftrages.
3. Lieferbedingungen
Versand- und lieferbereit stehende Anlagen müssen vom Käufer innerhalb von 14
Tagen nach entsprechender Anzeige übernommen/angenommen werden. Wird der
Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der
Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Im Übrigen setzt die Einhaltung der
Lieferzeit/Lieferfrist durch den Verkäufer die Erfüllung der Vertragspflichten des
Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese sind vom Käufer
zu bezahlen. Lieferzeiten/Lieferfristen sind unverbindlich, sofern im Vertrag nichts
anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt anzulaufen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klarstellung. Der Verkäufer haftet nicht für höhere
Gewalt. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen, Maschinenbruch,
Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen kann der
Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus seitens
des Käufers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Verletzt der
Käufer seine vertraglichen Pflichten, erbringt er insbesondere eine fällige Leistung
nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Verkäufer, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Tritt der Verkäufer berechtigterweise vom Vertrag zurück, hat der
Käufer sämtliche vom Verkäufer gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Der
Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer geleistete Anzahlungen mit eigenen Ansprüchen
zu verrechnen. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen
zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung in Höhe von pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises für entstandene Kosten und Gewinnentgang fordern. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer der
Nachweis und die Geltendmachung eines höheren und dem Käufer der Nachweis
und die Geltendmachung eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer
auch andere Leistungen, wie z. B. Versand und Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand in der Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Für
jegliche Transportschäden haftet der Verkäufer nicht.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Käufer darf das Eigentum an dem
Kaufgegenstand vor vollständiger Zahlung nicht auf Dritte übertragen. Bei
Nichtbeachtung dieses Verbotes gehen Forderungen gegen Erwerber, Sicherungsund Pfandgläubiger auf den Verkäufer über. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der
Verkäufer-Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den
Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen mögliche Risiken zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Kaufgegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ergibt
sich nach Abschluss des Vertrages, dass sich der Käufer in ungünstiger
Vermögenslage befindet, so ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheit zu verlangen und
vom Vertrag zurückzutreten, falls die Sicherheit nicht innerhalb der hierzu gesetzten
Frist geleistet bzw. nachgewiesen wird.
6. Mängel, Gewährleistung und Haftung
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377
HGB ff geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachkommt, insbesondere festgestellte Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitteilt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Mangelhaft sind solche Teile, die sich wegen fehlerhafter Bauart,
schlechten Werkstoffen oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat, z.B.
wenn Fremdeinflüsse wie Zugverhältnisse, Backstubenklima, Teigführung,
Bedienfehler usw. nicht auszuschließen sind. Herstellerangaben des Verkäufers
begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung einer bestimmten
Eigenschaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart worden ist. Soweit ein Mangel an
der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form
von Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verpflichtet. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand. Von den durch die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten deckt der Verkäufer - soweit
sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die Kosten des Ersatzstückes
sowie 50% der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Im Übrigen trägt der Käufer die
Kosten. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers. Für reparierte Ersatzteile (insbesondere Umwälzermotoren) beträgt die
Gewährleistungsfrist 6 Monate, jedoch ohne die Aufwendungen für Transport,-
Wege- und Arbeitskosten. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen, - es sei denn,
a) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
b) es handelt sich um sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Durch seitens des Käufers
oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht, die
termingerechte Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verweigern. Wurden vom
Verkäufer Eigenschaften zugesichert bzw. Garantieversprechen abgegeben, so
berechtigen nicht erfüllte wesentliche Zusicherungen bzw. wesentliche nicht eingehaltene Garantien den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht zu Schadenersatz. Die
Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Ergänzend gelten die MIWE-Garantiebedingungen und für MIWE Kälteanlagen die
Bedingungen Anlage MIWE bäckerkälte.
7. Besondere Bestimmungen für den Gebrauchtkauf
Gebrauchte Anlagen sind vom Käufer auf eigene Kosten ab Standort abzuholen. Im
Übrigen gilt III. Ab Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit steht, geht die
Gefahr auf den Käufer über. Gebrauchte Waren, auch funktionsgeprüfte, werden
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Die Haftung für offene und versteckte Mängel ist genauso ausgeschlossen, wie jegliche sonstigen Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzpflicht für Mangel- und Mangelfolgeschäden und zwar nach Maßgabe von Ziff. Vl. Der Käufer hat das Recht, den
Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Auf gebrauchte, werksüberholte MIWE-Anlagen räumt der Verkäufer 6 Monate Gewährleistung ein.
Für diese gelten außerdem ergänzend die Gewährleistungsregelungen in Ziff. Vl. und
die MIWE-Garantiebedingungen.
8. Genehmigungen
Baugenehmigungen und andere rechtlich erforderliche Genehmigungen (auch private) sind direkt vom Bauherrn zu erholen. Wenn der Käufer die Anlagen abruft/mit
Lieferung und Montagebeginn einverstanden ist, darf der Verkäufer davon ausgehen,
dass der Käufer alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt und alle Liefer- und
Montage-Voraussetzungen geschaffen hat.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Ist der Käufer
Kaufmann, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand; der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitzgericht zu
verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Der Käufer räumt dem Verkäufer das
Recht ein, vor, während oder nach der Installation bzw. Lieferung Video- oder
Fotoaufnahmen der vom Verkäufer erstellten Anlagen anzufertigen bzw. anfertigen
zu lassen und diese zu Werbezwecken zu verwenden.
10. Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen.